Zahlungs- und Buchungsbedingungen im Småbåtshamnen i Limhamn

Diese Bedingungen gelten zwischen Småbåtshamnen i Limhamn AB, Org.-Nr.: 556439-9854, und der Person, die selbst oder durch eine andere Person einen Liegeplatz im Småbåtshamnen i Limhamn bucht/bezahlt.

Der Besteller/Zahler wird in diesen Bedingungen als „Kunde" bezeichnet. Der Anbieter wird als „Småbåtshamnen i Limhamn", „Wir" oder „Småbåtshamnen i Limhamn AB" bezeichnet. Die Buchung/Zahlung gilt für die Miete eines Liegeplatzes im Småbåtshamnen i Limhamn. Kunden/Gäste im Småbåtshamnen i Limhamn sind verpflichtet, die „Hafenordnung" des Småbåtshamnen i Limhamn einzuhalten. Dieses Dokument ist in seiner Gesamtheit unter www.Smabatshamnen.se/ordningsregler abrufbar.

Kunden/Gäste, die diese Vorschriften nicht einhalten, können vom Personal des Småbåtshamnen i Limhamn AB vom Gelände verwiesen werden.

Buchung und Zahlung für Privatpersonen

Um einen Liegeplatz zu buchen bzw. Hafengebühren auf der Website „smabatshamnen.se" zu bezahlen, muss der Kunde mindestens 18 Jahre alt sein. Zur Durchführung der Zahlung ist eine Bankkarte (VISA oder Mastercard) oder (BankId und Swish) erforderlich.

Buchung eines Liegeplatzes

Im Preis inbegriffen sind die Miete des Liegeplatzes, die Buchungsgebühr sowie der Anschluss (inkl. Verbrauch) von Strom (10 Ampere).

Zahlung / Buchungsbestätigung

Nach Erhalt der Buchungsbestätigung ist diese zu überprüfen, um sicherzustellen, dass alle Angaben korrekt sind. Es obliegt dem Kunden/Besteller, die Richtigkeit der Angaben in der Buchungsbestätigung zu gewährleisten. Die Buchungsbestätigung wird per E-Mail und als Textnachricht (SMS) versandt. Im Fehlerfall muss Småbåtshamnen i Limhamn AB innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt der Bestätigung, spätestens jedoch 24 Stunden vor der Ankunft, kontaktiert werden.

Zahlung der Buchung

Die Zahlung erfolgt sofort, auch bei der Buchung.

Stornierung eines gebuchten Liegeplatzes

Die Stornierung muss über den Stornierungslink erfolgen, der der Buchungsbestätigung beigefügt ist. Die Reservierungsgebühr wird bei einer Stornierung nicht erstattet. Stornierungen, die weniger als 48 Stunden vor Buchungsbeginn eingehen, werden nicht erstattet. Bei Problemen mit der Stornierung kontaktieren Sie uns bitte: Telefon: +46 40 152 024 E-Mail: bokning@smabatshamnen.se. Bitte geben Sie stets Ihren Namen, die Buchungsnummer und den gebuchten Anreisetag an.

Haftung für Eigentum / Schadensverursachung

  • Småbåtshamnen i Limhamn haftet nicht für vergessene Gegenstände.
  • Småbåtshamnen i Limhamn haftet nicht für Schäden, die durch Dritte verursacht werden.
  • Weitere Pflichten und Hafenordnung
  • Kunden/Gäste sind verpflichtet, den Liegeplatz und die Hafenanlagen sorgfältig zu behandeln sowie die geltenden Ordnungsregeln, Anweisungen und Vorschriften einzuhalten.
  • Kunden/Gäste sind zwischen 23:00 und 06:00 Uhr zur größtmöglichen Rücksichtnahme und Stille gegenüber anderen Gästen verpflichtet.
  • Das Grillen ist nur an ausgewiesenen Plätzen gestattet. Bitte beachten Sie die Brandgefahr und überprüfen Sie Ihre Feuerlöschausrüstung.
  • Jede Steckdose hat 10 Ampere, was im Wesentlichen nur Strom zum Laden bedeutet. Eine Überlastung kann das gesamte oder Teile unseres Stromnetzes zum Ausfall bringen. Bei offensichtlichem Missbrauch behalten wir uns das Recht vor, die Reparaturkosten in Rechnung zu stellen. Eine Steckdose pro Fahrzeug.
  • Hunde sind an der Leine zu führen.
  • Sondermüll ist an der Umweltstation zu entsorgen. Abfall ist in den dafür vorgesehenen Behältern zu entsorgen. Sonstiger Abfall darf nicht in das Abwasser gespült oder auf dem Gelände entsorgt werden.
  • Die Gebühren sind beim Hafenmeister oder über unsere Website zu bezahlen; dies gilt auch für Buchungen.
  • Trinkwasser darf nicht zur Fahrzeugwäsche verwendet werden.

Wir haften nicht für Schäden oder Verluste, die durch Dritte verursacht wurden.

Vertragsbruch

Dies ist ein Vertrag zwischen dem Kunden (Besteller) und Småbåtshamnen i Limhamn AB. Der Vertrag erlischt mit sofortiger Wirkung, wenn:

  • Die Bedingungen dieses Dokuments nicht erfüllt werden.
  • Der Kunde/die Gäste der Reisegruppe das Gelände störend benutzen.
  • Der Kunde/die Gäste der Reisegruppe auf dem Gelände Sachbeschädigungen begehen.

Bei einem Vertragsbruch muss der Kunde/müssen die Gäste der Reisegruppe das Gelände unverzüglich verlassen. Bei Sachbeschädigung oder störendem Verhalten kann Schadensersatz vom Kunden gefordert werden.

Höhere Gewalt

Im Falle von Krieg, Naturkatastrophen, Streik und anderen Ereignissen, die als höhere Gewalt anzusehen sind, kann Småbåtshamnen i Limhamn den Vertrag aufheben, woraufhin der Kunde mit seinen Gästen schnellstmöglich zu benachrichtigen ist. In solchen Fällen ist Småbåtshamnen i Limhamn verpflichtet, den gezahlten Betrag zurückzuerstatten, mit Ausnahme des bereits genutzten Nutzens des Liegeplatzes.

Nutzungsbedingungen für www.Smabatshamnen.se

Diese Seite (zusammen mit den darauf genannten Dokumenten) legt die Nutzungsbedingungen für unsere Website fest. Bitte lesen Sie diese Bedingungen sorgfältig durch, bevor Sie unsere Website nutzen, buchen oder bezahlen. Durch die Nutzung unserer Website erklären Sie sich mit diesen Bedingungen einverstanden. Wenn Sie diese Bedingungen nicht akzeptieren, dürfen Sie unsere Website nicht nutzen.

Zugang zu unserer Website

Der Zugang zu unserer Website wird auf vorübergehender Basis gewährt, und wir behalten uns das Recht vor, die auf unserer Website angebotenen Dienste ohne vorherige Ankündigung zu ändern oder zurückzuziehen. Wir können nicht haftbar gemacht werden, wenn unsere Website aus irgendeinem Grund zu irgendeinem Zeitpunkt oder für irgendeinen Zeitraum nicht verfügbar ist. Gelegentlich können wir den Zugang zu bestimmten Teilen unserer Website oder zur gesamten Website für Besucher einschränken. Sie sind dafür verantwortlich, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um Zugang zu unserer Website zu erhalten. Sie sind außerdem dafür verantwortlich sicherzustellen, dass alle Personen, die über Ihre Internetverbindung auf unsere Website zugreifen, diese Bedingungen kennen und einhalten.

Unsere Website wird regelmäßig aktualisiert

Wir bemühen uns, unsere Website regelmäßig zu aktualisieren und können auch den Inhalt ändern. Bei Bedarf können wir den Zugang zu unserer Website unterbrechen oder sie auf unbestimmte Zeit schließen. Teile des Materials auf unserer Website können zu einem bestimmten Zeitpunkt veraltet sein, und wir sind nicht verpflichtet, solches Material zu aktualisieren.

Småbåtshamnen i Limhamn AB Org.-Nr.: 556439-9854

Allgemeine Geschäftsbedingungen – Liegeplatzvertrag

Allgemeine Geschäftsbedingungen – Liegeplatzvertrag

Småbåtshamnen i Limhamn AB
2019-01-11 17:58:09.12

1. Vertragsumfang

1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge zwischen Småbåtshamnen i Limhamn AB („das Hafenunternehmen") und Bootseigentümern („der Bootseigentümer"), die die Vergabe eines Liegeplatzes im Småbåtshamnen i Limhamn durch das Hafenunternehmen sowie das übrige Inhaltliche des (physischen oder elektronischen) Dokuments umfassen, durch das der Vertrag geschlossen wurde („der Vertrag"). Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind ein integraler Bestandteil des Vertrags, d. h. der Vertrag gilt gemäß den nachstehend aufgeführten Bedingungen zusammen mit den jeweils gültigen Hafenordnungen, Sicherheitsvorschriften und Preislisten.

1.2. Der Vertrag ist anwendbar, wenn der Bootseigentümer Zugang zu seinem Boot hat, auch wenn es sich in einem Bereich befindet, der der Öffentlichkeit nicht zugänglich ist.

2. Vertragslaufzeit

2.1. Der Vertrag gilt ab dem Tag der Überlassung bis einschließlich des Enddatums.

3. Gebühren und Rechnungsangaben

3.1. Die Gebühren richten sich nach der jeweils gültigen, vom Hafenunternehmen festgelegten Preisliste.

3.2. Die Gebühr wird im Voraus gemäß der Rechnung des Hafenunternehmens bezahlt und muss spätestens am 28. Februar oder an dem in der Rechnung angegebenen früheren oder späteren Datum beglichen sein. Die Zahlung hat auf die in der Rechnung angegebene Weise zu erfolgen.

3.3. Bei verspäteter Zahlung ist das Hafenunternehmen berechtigt, Verzugszinsen gemäß dem Zinsgesetz in Rechnung zu stellen. Darüber hinaus ist das Hafenunternehmen berechtigt, eine Gebühr für eine schriftliche Zahlungserinnerung, ein schriftliches Mahnschreiben gemäß dem Inkassogesetz sowie für die Erstellung eines vollständigen Tilgungsplans in Rechnung zu stellen.

4. Pflichten des Hafenunternehmens

4.1. Das Hafenunternehmen stellt dem Bootseigentümer während der Vertragslaufzeit den vereinbarten und zweckdienlichen Liegeplatz zur Verfügung.

5. Pflichten des Bootseigentümers

5.1. Der Bootseigentümer ist verpflichtet:

  • 5.1.1. die geltenden Gebühren spätestens am Fälligkeitsdatum zu bezahlen,
  • 5.1.2. die jeweils gültigen Hafenordnungen und Sicherheitsvorschriften einzuhalten,
  • 5.1.3. das Hafenunternehmen unverzüglich über den Verkauf/Wechsel des Bootes, Adressänderungen und andere für den Vertrag wesentliche Umstände zu informieren,
  • 5.1.4. eine gültige Haftpflichtversicherung zu unterhalten.

5.2. Der Bootseigentümer verpflichtet sich, im Liegeplatzbereich keine gewerbliche Tätigkeit auszuüben.

5.3. Der Bootseigentümer benötigt die Zustimmung des Hafenunternehmens für Arbeiten am Boot und/oder seiner Ausrüstung, wenn die Gefahr erheblicher Umwelt- oder Sachschäden besteht.

6. Mängel in der Leistung des Hafenunternehmens

6.1. Liegt ein Mangel in der Leistung des Hafenunternehmens vor, muss der Bootseigentümer den Mangel innerhalb einer angemessenen Frist beim Hafenunternehmen anzeigen und dem Hafenunternehmen die Möglichkeit geben, den Mangel zu beheben. Wird der Mangel nicht innerhalb einer angemessenen Frist behoben, hat der Bootseigentümer Anspruch auf eine dem Mangel entsprechende Preisminderung oder, wenn der Mangel das Eigentum des Bootseigentümers einem Schaden oder Schadensrisiko aussetzt, das Recht, den Mangel auf Kosten des Hafenunternehmens selbst zu beheben. Ist der Mangel wesentlich, kann der Bootseigentümer den Vertrag auch kündigen. Entstandene Schäden werden gemäß Ziffer 11 geregelt.

7. Verzug bei der Leistung des Hafenunternehmens

7.1. Stellt das Hafenunternehmen den vereinbarten Liegeplatz nicht rechtzeitig zur Verfügung oder verzögert sich eine andere im Vertrag versprochene Leistung oder bleibt sie aus, hat der Bootseigentümer Anspruch auf eine dem Verzug oder der ausgebliebenen Leistung entsprechende Gebührenminderung oder das Recht, die Zahlung zurückzuhalten. Stellt das Hafenunternehmen den Platz nach Aufforderung nicht bereit oder erbringt die Leistung nicht innerhalb einer angemessenen Frist, kann der Bootseigentümer — sofern es sich nicht um eine Leistung von nur geringer Bedeutung für ihn handelt — den Vertrag kündigen. Entstandene Schäden werden gemäß Ziffer 11 geregelt.

7.2. Verzögerungen, die durch behördliche Maßnahmen, Streik, Aussperrung, extreme Witterungsverhältnisse oder andere Umstände verursacht werden, die das Hafenunternehmen nicht beeinflussen kann oder hätte voraussehen sollen, berechtigen den Bootseigentümer jedoch nicht zur Kündigung des Vertrags.

8. Insolvenz

Ist das Hafenunternehmen zahlungsunfähig, sodass nicht erwartet werden kann, dass es seine vertraglichen Verpflichtungen erfüllt, kann der Bootseigentümer den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen.

9. Vertragsbruch durch den Bootseigentümer

9.1. Zahlung

Bei verspäteter Zahlung der Gebühren gemäß dem Vertrag hat das Hafenunternehmen gemäß Ziffer 3.3 Anspruch auf Verzugszinsen gemäß § 6 des Zinsgesetzes (1975:635). Das Hafenunternehmen ist berechtigt, als Sicherheit für seine Forderungen gegen den Bootseigentümer dessen Boot und Ausrüstung zurückzubehalten, bis die vollständige Zahlung geleistet oder auf andere Weise sichergestellt wurde. Bei einem solchen Einbehalt ist das Hafenunternehmen berechtigt, das Boot auf Kosten des Bootseigentümers an einen anderen Platz zu verlegen, wenn das Boot den Betrieb behindert. Das Hafenunternehmen ist dafür verantwortlich, dass sich der Zustand des Bootes während des Einbehalts nicht verschlechtert.

9.2. Verletzung von Pflichten

Verletzt der Bootseigentümer seine Pflichten in einer Weise, die zu Schäden oder unmittelbaren Schadensrisiken für das Hafenunternehmen oder andere Bootseigentümer oder deren Eigentum führt, ist das Hafenunternehmen berechtigt, den Mangel auf Kosten des Bootseigentümers zu beheben. Das Hafenunternehmen soll zuvor versuchen, den Bootseigentümer zu kontaktieren, damit dieser die Möglichkeit erhält, den Mangel selbst zu beheben. Entstandene Schäden infolge des Mangels werden gemäß Ziffer 12 geregelt.

9.3. Verwirkung des Rechts auf einen Liegeplatz

Das Recht auf einen Liegeplatz gemäß dem Vertrag ist verwirkt und das Hafenunternehmen kann den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen und gegebenenfalls Instandhaltungsarbeiten untersagen, wenn der Bootseigentümer:

  • 9.3.1. die Zahlung mehr als 14 Tage nach dem letzten Zahlungstermin und 14 Tage nach der Zusendung einer Mahnung an die vom Bootseigentümer zuletzt angegebene Adresse verzögert,
  • 9.3.2. vor der Zahlung für die Vertragsperiode in Konkurs gegangen ist, Gegenstand einer Schuldenrestrukturierung ist, Vergleichsverhandlungen aufgenommen hat, in Liquidation getreten ist, es versäumt, einen akzeptierten Wechsel oder eine andere unbestrittene Schuld ordnungsgemäß zu begleichen, oder aus anderen Gründen als zahlungsunfähig angesehen werden kann,
  • 9.3.3. über das Recht am Liegeplatz entgegen Ziffer 15 verfügt,
  • 9.3.4. in wesentlicher Hinsicht gegen die geltenden Hafenordnungen und Sicherheitsvorschriften verstößt und die Handlung trotz Abmahnung nicht einstellt.

10. Boote an den Stegen A–N, die nicht zu Wasser gelassen werden

10.1. Beabsichtigt ein Bootseigentümer mit einem regulären Liegeplatz am Steg A–N und mit dem auf dem Lagerplatz des Hafens stehenden Boot, sein Boot nicht zu Wasser zu lassen, muss der Bootseigentümer sich spätestens am 15. Mai an den Hafenkapitän wenden und dessen Genehmigung einholen. Der Bootseigentümer ist dabei verpflichtet, das Boot auf dem angewiesenen Platz abzustellen und im Übrigen die erhaltenen Anweisungen zu befolgen.

11. Schadensersatzpflicht des Hafenunternehmens

11.1. Personenschaden

Das Hafenunternehmen haftet für Personenschäden gemäß den allgemeinen Schadensersatzregeln.

11.2. Sachschaden

Das Hafenunternehmen haftet für Sachschäden, wenn der Bootseigentümer nachweisen kann, dass das Hafenunternehmen oder eine von ihm beauftragte Person den Schaden durch Fahrlässigkeit verursacht hat. Beruht ein Schaden am Boot oder der Ausrüstung auf einem Mangel am Liegeplatz oder auf der Nichterfüllung von Vertragspflichten, haftet das Hafenunternehmen, sofern es nicht nachweisen kann, dass es nicht fahrlässig gehandelt hat.

11.3. Sonstige Schäden

Für sonstige Schäden werden nur Ausgaben und Einkommensverluste ersetzt, die der Bootseigentümer nachweislich durch Fahrlässigkeit des Hafenunternehmens oder einer von ihm beauftragten Person entstanden sind.

11.4. Maßnahmen zur Schadensminderung

Die geschädigte Partei hat angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um ihren Schaden zu begrenzen.

12. Schadensersatzpflicht des Bootseigentümers

12.1. Personenschaden

Der Bootseigentümer haftet für Personenschäden gemäß den allgemeinen Schadensersatzregeln.

12.2. Sachschaden

Der Bootseigentümer haftet für Sachschäden einschließlich Schäden am Eigentum Dritter, für die das Hafenunternehmen haftbar gemacht wird, wenn das Hafenunternehmen nachweisen kann, dass der Bootseigentümer den Schaden durch Fahrlässigkeit verursacht hat.

12.3. Sonstige Schäden

Für sonstige Schäden haftet der Bootseigentümer nur für Ausgaben und besondere Kosten, die er dem Hafenunternehmen durch Fahrlässigkeit verursacht hat, höchstens jedoch bis zu einem (1) Preisbasiswert oder dem Selbstbehalt in der Unternehmensversicherung des Hafenunternehmens, sofern dieser niedriger ist. Der Bootseigentümer haftet auch für fahrlässiges Handeln eines Familienmitglieds oder einer Person, die mit Erlaubnis des Bootseigentümers das Boot benutzt oder daran Arbeiten durchführt.

12.4. Maßnahmen zur Schadensminderung

Die geschädigte Partei hat angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um ihren Schaden zu begrenzen.

13. Schadensmeldung und Begutachtung

13.1. Schadensanzeige

Erhält eine Partei Kenntnis von einem Schaden, muss sie die andere Partei so schnell wie möglich darüber informieren.

13.2. Protokoll und Begutachtung

Können sich die Parteien nicht über den Umfang oder die Regulierung des Schadens einigen, ist ein Protokoll zu erstellen, das die Schäden und deren Ursache angibt. Können sich die Parteien nicht über den Inhalt des Protokolls einigen, ist ein unparteiischer Gutachter hinzuzuziehen, der einen Bericht erstellt. Der Gutachter der Bootsversicherungsgesellschaften kann stattdessen herangezogen werden, wenn die Parteien dem zustimmen.

14. Aufgegebenes und zurückgelassenes Eigentum

14.1. Verkauf von aufgegebenem Eigentum

Ein Boot, eine Wiege oder sonstige Ausrüstung mit einem Verkaufswert, der offensichtlich unter einem Hundertstel des Preisbasiswerts gemäß Kapitel 2, §§ 6 und 7 des Sozialversicherungsgesetzbuchs liegt und sich noch auf dem Gelände des Hafenunternehmens befindet, kann vom Hafenunternehmen jederzeit verkauft werden, wenn seit dem Ende des Vertrags ein Jahr vergangen ist.

14.2. Verkauf von Eigentum mit höherem Verkaufswert

Wurde ein Boot, eine Wiege oder sonstige Ausrüstung, die offensichtlich keinen Verkaufswert von weniger als einem Hundertstel des Preisbasiswerts gemäß Kapitel 2, §§ 6 und 7 des Sozialversicherungsgesetzbuchs hat, auf einem Liegeplatz oder Winterlagerplatz zurückgelassen und hat der Bootseigentümer sich nicht innerhalb eines (1) Jahres nach Ende der Sommer- bzw. Wintersaison gemeldet, gilt sie als aufgegeben. In einem solchen Fall ist das Hafenunternehmen berechtigt, das Boot usw. zu verkaufen und aus dem Verkaufserlös seine Forderungen gegen den Bootseigentümer zu decken, vorausgesetzt dass:

  • 14.2.1. der Bootseigentümer unbezahlte fällige Gebühren hat, die nicht Gegenstand eines Gerichtsverfahrens sind, und
  • 14.2.2. das Hafenunternehmen den Bootseigentümer durch schriftliche Mitteilung an die ihm zuletzt vom Bootseigentümer angegebene Adresse aufgefordert hat, die Schuld zu begleichen, und darauf hingewiesen hat, dass das Boot usw. andernfalls nach drei (3) Monaten verkauft wird, und diese Frist abgelaufen ist.

14.3. Eigentum ohne Verkaufswert

Ein Boot, eine Wiege oder sonstiges Eigentum, das der Bootseigentümer nach Ablauf der Vertragslaufzeit auf dem Gelände des Hafenunternehmens zurückgelassen hat, geht ohne Entschädigung in das Eigentum des Hafenunternehmens über — sofort, wenn es offensichtlich keinen Verkaufswert hat, andernfalls drei Monate nachdem der Bootseigentümer schriftlich an die ihm zuletzt vom Bootseigentümer angegebene Adresse aufgefordert wurde, das Eigentum abzuholen.

14.4. Verkauf von Eigentum

Beim Verkauf des Eigentums des Bootseigentümers durch das Hafenunternehmen gemäß Ziffer 14.3 hat der Bootseigentümer dem Hafenunternehmen die Kosten für angemessen durchgeführte Maßnahmen zu erstatten. Ein etwaiger Überschuss aus dem Verkauf ist dem Bootseigentümer stets auszuzahlen.

15. Übertragungsverbot

Der Bootseigentümer darf den Liegeplatz oder andere Rechte aus dem Vertrag ohne schriftliche Zustimmung des Hafenunternehmens nicht übertragen oder untervergeben.

16. Streitigkeiten

16.1. Streitbeilegung

Entsteht ein Streit und können die Parteien ihn nicht selbst lösen, kann sich ein Verbraucher an die kommunale Verbraucherberatung wenden. Streitigkeiten sollten in erster Instanz vor die Nationale Beschwerdestelle für Verbraucher (ARN) gebracht werden. Streitigkeiten können auch vor einem ordentlichen Gericht verhandelt werden. Solange ein Verfahren bei diesen Instanzen anhängig ist, darf die streitige Forderung nicht beigetrieben werden.


Hafenordnung & Sicherheitsvorschriften

Ordnungs- und Sicherheitsvorschriften

Småbåtshamnen i Limhamn AB
, 216 12 Limhamn
.: 040 – 15 20 24 | 0727 – 20 20 56
-Nr.: 556439-9854 | BG: 5353-6561
www.smabatshamnen.se| info@smabatshamnen.se

1. Allgemeines zum Liege- und Abstellplatz

1.1.Der Liegeplatz steht vom 15. April bis einschließlich 31. Oktober desselben Jahres zur Verfügung.

1.2.Der Landliegeplatz steht vom 15. September bis einschließlich 15. Mai des Folgejahres zur Verfügung.

1.3.Ein am Liegeplatz befindliches Boot muss mit einem von der Hafenbetreibergesellschaft bereitgestellten Aufkleber (Kennzeichnung) für die laufende Saison versehen sein, der vom Steg aus gut sichtbar ist. Fehlt diese Kennzeichnung, ist der Bootseigner verpflichtet, eine Gastliegeplatzgebühr gemäß der jeweils gültigen Preisliste zu entrichten.

1.4.Material für die Lagerung des Bootes muss mit einem von der Hafengesellschaft bereitgestellten Etikett gekennzeichnet sein.

1.5.Fehlt der Aufkleber bzw. die Kennzeichnung, ist die Hafengesellschaft berechtigt, die Bestimmungen gemäß Ziffer 10.3.4 der Allgemeinen Bedingungen für Liegeplatzverträge anzuwenden.

1.6.Wenn der Liegeplatz nicht genutzt wird, muss das rot-grüne Schild am Liegeplatz auf Grün gedreht werden, sofern es sich nicht nur um eine vorübergehende Nichtnutzung handelt.

2. Am Liegeplatz („Das Boot im Wasser am Steg“)

2.1.Ein Boot ist so zu vertäuen, dass keine Schäden an anderen Booten oder am Eigentum des Hafens entstehen.

2.2.Bei Booten mit Mast hat der Bootseigner sicherzustellen, dass die Takelage keine Geräusche verursacht.

2.3.Wenn ein Boot sinkt oder im Wasser liegen bleibt, muss der Bootseigner das Boot unverzüglich lenzen oder an Land bringen.

2.4.Boote sind im Hafen unter Anwendung guter Seemannschaft zu führen und mit einer Geschwindigkeit von höchstens drei (3) Knoten zu bewegen.

2.5.Beim Betanken darf nur zugelassene Ausrüstung verwendet werden.

2.6.Bei der Herausnahme des Bootes zur Winterlagerung sind Festmacher und Leinen vom Liegeplatz zu entfernen. Dies gilt auch für Boote, die an einen anderen zugewiesenen Platz verlegt werden.

3. Auf dem Lagerplatz („Das Boot an Land“)

3.1.Leitern oder Ähnliches müssen an der Lagerungsvorrichtung angeschlossen (gesichert) sein. Die Hafengesellschaft ist berechtigt, lose Leitern ohne Rücksprache mit dem Bootseigner zu entfernen und zu verschrotten.

3.2.Der Liegeplatz ist spätestens sieben (7) Tage nach dem Zuwasserlassen zu reinigen und aufzuräumen. Sollte die Hafengesellschaft den Platz anschließend reinigen und aufräumen müssen, werden dem Bootseigner die Kosten gemäß der jeweils gültigen Preisliste in Rechnung gestellt.

3.3.Bei Schleif-, Strahl- und Malerarbeiten hat der Bootseigner sicherzustellen, dass anderen keine Beeinträchtigung entsteht.

3.4.Hausmüll ist in die Müllbehälter zu werfen, und umweltgefährdender Abfall ist an der Sammelstelle für Problemstoffe zu entsorgen.

3.5.Die im Hafengebiet vorhandenen Verbotsschilder sind gültig und vom Bootseigner zu beachten. Fahrzeuge dürfen nicht so abgestellt werden, dass die Durchfahrt oder der Zugang behindert wird.

3.6.Der Mast muss abgetakelt und im Mastschuppen oder auf einem Gestell bei der Umweltstation gelagert werden.

3.7.Da der Platz für Masten auf dem Hafengelände begrenzt ist, dürfen diese dort nicht länger als nötig und keinesfalls länger als drei Tage liegen.

3.8.Der Mast muss mit dem gültigen Aufkleber gekennzeichnet sein.

3.9.Masten darf nicht in den Gängen des Mastschuppens abgelegt werden.

3.10.Die Hafengesellschaft ist berechtigt, lose Leitern sowie nicht gekennzeichnete oder zurückgelassene Masten auf dem Hafengelände zu entfernen und zu verschrotten, ohne sich mit dem Bootseigner abzustimmen.

3.11.Der Abstand zwischen den Booten muss mindestens 0,5 Meter und höchstens 1 Meter betragen.

3.12.Strom darf auf dem Hafengelände für die Ausrüstung des Bootes im Frühjahr und Herbst sowie zum Laden von Batterien genutzt werden. Beim Laden von Batterien (max. 1–2 Tage) muss das Kabel am Stromverteiler mit dem Hinweis „Ladevorgang läuft“ sowie dem Datum des Anschlusses gekennzeichnet werden.

3.13.Soll ein Boot mit stehendem Mast überwintert werden, muss sich der Bootseigner an die Hafengesellschaft wenden und die Genehmigung des Hafenmeisters einholen. Eine solche Lagerung hat an einem zugewiesenen Platz sowie im Übrigen gemäß den Anweisungen zu erfolgen, die der Bootseigner erhält.

4. Verbot

4.1. DerBootseigner darf innerhalb des Hafengeländes keinerlei Bauwerke errichten. Für die vorübergehende Überdachung eines Bootes ist eine gesonderte Vereinbarung mit der Hafengesellschaft zu treffen.

4.2.In den Räumlichkeiten und den zur Nutzung überlassenen Flächen der Hafengesellschaft dürfen keine anderen Tätigkeiten ausgeübt und kein anderes Material gelagert werden, als wofür diese vorgesehen sind.

4.3.Es ist untersagt, die Hafeneinrichtungen, z. B. Kräne, für andere als die vorgesehenen Zwecke zu nutzen.

4.4.Es ist verboten, Kraftstoff auf oder unter Stegen sowie in einem an Land befindlichen Boot zu lagern, mit Ausnahme des fest eingebauten Tanks des Bootes.

4.5. Ohnevorherige Genehmigung der Hafengesellschaft darf ein Boot nicht auf der Slipanlage, am Kran hängend oder unbeaufsichtigt am Slip- oder Ausrüstungskai belassen werden.

4.6.Es ist untersagt, ein Beiboot oder Ähnliches auf dem Steg, der Steinböschung oder der Rasenfläche abzustellen.

4.7.Das Festmachen oder Parken in behindernder Weise ist verboten.

4.8.Elektrische Heizungen, Ventilatoren, Luftentfeuchter oder Ähnliches dürfen nicht in Betrieb sein, wenn sich niemand an Bord des Bootes befindet. Für Boote, die im Winter dort liegen, gelten gesonderte Vereinbarungen.

4.9.Für den Stromanschluss dürfen keine Kabel verwendet werden, die nicht für die Verwendung im Freien in Schweden zugelassen sind.

4.10.Das Grillen ist nur an festen Grillplätzen gestattet, nicht jedoch an Bord von Booten oder auf Stegen.

4.11.Jegliches Angeln ist im Hafenbereich verboten.


Småbåtshamnen i Limhamn AB
, 216 12 Limhamn
.: 040 – 15 20 24 | 0727 – 20 20 56
-Nr.: 556439-9854 | BG: 5353-6561
|info@smabatshamnen.se

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